Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.10.1988

Geschäftszahl

88/02/0107

Rechtssatz

Beruft sich der Besch auf einen "Sturztrunk" kurz vor Antritt der Fahrt, macht er jedoch keine konkreten Angaben über die dabei konsumierte Alkoholmenge, so kann seinem Vorbringen schon deshalb kein Erfolg beschieden sein, weil auch im Verwaltungsstrafverfahren eine Mitwirkungspflicht der Partei (des Besch) besteht (Hinweis auf E 29.1.1968, 1569/66).