Verwaltungsgerichtshof
19.10.1988
88/02/0107
Beruft sich der Besch auf einen "Sturztrunk" kurz vor Antritt der Fahrt, macht er jedoch keine konkreten Angaben über die dabei konsumierte Alkoholmenge, so kann seinem Vorbringen schon deshalb kein Erfolg beschieden sein, weil auch im Verwaltungsstrafverfahren eine Mitwirkungspflicht der Partei (des Besch) besteht (Hinweis auf E 29.1.1968, 1569/66).