Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.10.1988

Geschäftszahl

88/02/0107

Rechtssatz

Der Umstand, die Übertretung nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO habe sich auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr ereignet, muss nicht ausdrücklich in einer Verfolgungshandlung hervorgehoben werden.