Der Umstand, die Übertretung nach § 5 Abs 1 StVO habe sich auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr ereignet, muss nicht ausdrücklich in einer Verfolgungshandlung hervorgehoben werden.Der Umstand, die Übertretung nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO habe sich auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr ereignet, muss nicht ausdrücklich in einer Verfolgungshandlung hervorgehoben werden.