Verwaltungsgerichtshof
19.10.1988
88/02/0107
Bei der Beurteilung der Frage, ob Verfolgungsverjährung hinsichtlich einer Verwaltungsübertretung gem Paragraph 5, Absatz eins, StVO eingetreten ist, kommt es darauf an, ob dem Besch innerhalb der sechsmonatigen Verjährungsfrist die in Rede stehende Straftat unter Angabe aller der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente angelastet worden ist (Hinweis auf E VS 19.10.1978, 1664/75, VwSlg 9664 A/1978).