Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.10.1988

Geschäftszahl

88/02/0107

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der Frage, ob Verfolgungsverjährung hinsichtlich einer Verwaltungsübertretung gem Paragraph 5, Absatz eins, StVO eingetreten ist, kommt es darauf an, ob dem Besch innerhalb der sechsmonatigen Verjährungsfrist die in Rede stehende Straftat unter Angabe aller der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente angelastet worden ist (Hinweis auf E VS 19.10.1978, 1664/75, VwSlg 9664 A/1978).