Verwaltungsgerichtshof
19.10.1988
88/02/0103
Bei der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 43, Absatz 4, Litera d, KFG handelt es sich um ein Unterlassungsdelikt mit der Wirkung eines Dauerdeliktes, bei welchem das strafbare Verhalten erst dann aufhört, wenn der Verpflichtete seiner Pflicht zum Handeln nachkommt.