Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.09.1988

Geschäftszahl

88/02/0079

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1979/09/25 1185/79 1

Stammrechtssatz

Bei der Bestimmung des Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO handelt es sich um ein UNGEHORSAMSDELIKT, bei dem die Frage der tatsächlichen Alkoholbeeinträchtigung nicht maßgebend ist, sondern nur der Umstand, ob eine hinreichende Vermutung hiefür vorliegt (Hinweis auf E 14.9.1972, 259/72 und vom 30.1.1979, 2086/78, 187/79).