Verwaltungsgerichtshof
28.09.1988
88/02/0049
Ein durch Verkehrszeichen kundgemachtes Halteverbot gem Paragraph 52, Litera a, Ziffer 13, b StVO zur Hintanhaltung einer Beeinträchtigung in Spitzenverkehrszeiten macht den Eintritt einer Verkehrsbehinderung bereits im Zeitpunkt des Abstellens des Kfz für den Lenker vorhersehbar und damit iSd Paragraph 89, a Absatz 7, vorletzter Satz StVO bekannt (Hinweis E 25.4.1985, 85/02/0002).