Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.12.1988

Geschäftszahl

88/02/0034

Rechtssatz

Bei Nichteinholung der entsprechenden Bewilligung nach Paragraph 82, Absatz eins, StVO kann sich der Täter nicht auf unverschuldete Rechtsunkenntnis berufen, auch wenn nach seinen Behauptungen in der Vergangenheit derartige straßenverkehrsbehördlich nicht bewilligte Veranstaltungen strafrechtlich nicht verfolgt worden sein sollten.