Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.12.1988

Geschäftszahl

88/02/0034

Rechtssatz

Eine Bindung an eine das Verfahren einstellende Entscheidung derselben Behörde in einem Parallelverfahren bzgl eines anderen Besch besteht nicht (Hinweis E 24.10.1988, 88/10/0107).