Verwaltungsgerichtshof
14.12.1988
88/02/0034
Die Verwendung einer öffentlichen Verkehrsfläche durch Aufstellen eines Tisches im Rahmen einer politischen Veranstaltung stellt eine nach Paragraph 82, Absatz eins, StVO bewilligungspflichtige Benützung von Straßen zu anderen Zwecken als solchen des Straßenverkehrs dar, sofern keine Versammlung vorliegt.