Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.12.1988

Geschäftszahl

88/02/0034

Rechtssatz

Die Verwendung einer öffentlichen Verkehrsfläche durch Aufstellen eines Tisches im Rahmen einer politischen Veranstaltung stellt eine nach Paragraph 82, Absatz eins, StVO bewilligungspflichtige Benützung von Straßen zu anderen Zwecken als solchen des Straßenverkehrs dar, sofern keine Versammlung vorliegt.