Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.09.1988

Geschäftszahl

88/02/0030

Rechtssatz

Es kann der Behörde überlassen werden, ob sie sich in der Begründung ihrer Bescheide in allgemein gleichgelagerten Fällen des gleichen oder einer verschiedene Wortwahl bedient.