Verwaltungsgerichtshof
28.09.1988
88/02/0030
GRS wie 88/18/0074 E 8. Juli 1988 RS 4
Ein abstraktes Recht auf Gegenüberstellung von Personen, seien es Beschuldigten oder Zeugen, die einander widersprechende Aussagen gemacht haben, besteht im Verwaltungsstrafverfahren nicht (Hinweis E 8.5.1987, 85/18/0257).