Verwaltungsgerichtshof
28.09.1988
88/02/0030
Nur dann, wenn sowohl das Vorbringen des Meldungslegers als auch jenes des Beschuldigten in sich schlüssig und widerspruchsfrei sind, ist eine Zeugeneinvernahme des Meldungslegers notwendig (Hinweis auf E VS 26.6.1978, 0695/77, VwSlg 9602 A/1978).