Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.12.1988

Geschäftszahl

88/02/0027

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/18/0390 E 25. April 1986 VwSlg 12124 A/1986 RS 1

Stammrechtssatz

Ein Geständnis kann einen Milderungsgrund dann nicht abgeben, wenn dem Täter im Hinblick auf sein Betretenwerden auf frischer Tat nichts anders übrig geblieben ist, als die Übertretung zuzugeben (Hinweis E 20.6.1978, 1573/77).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1988:1988020027.X05