Verwaltungsgerichtshof
14.12.1988
88/02/0027
GRS wie 87/02/0111 E 9. Juli 1987 RS 1
Wird in der Berufung gegen ein Straferkenntnis nur Berufung hinsichtlich der Strafhöhe erhoben, so hat sich die Berufungsbehörde zu Recht nicht mehr in die Schuldfrage einzulassen. Der Beschuldigte hat keinen Anspruch auf Fällung einer Sachentscheidung in der Schuldfrage, da über diese bereits rechtskräftig entschieden worden war. Durch diesen Vorgang werden sohin Rechte des Beschuldigten nicht verletzt. (Hinweis auf E vom 13.5.1987, 87/18/0015)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988020027.X02