Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.09.1988

Geschäftszahl

88/02/0020

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/18/0129 E 18. März 1988 RS 2

Stammrechtssatz

Der zweite Satz des Paragraph 5, Absatz eins, StVO in der Fassung nach der 13. Novelle schließt nicht aus, dass auch Personen, deren Atemluft entsprechend der Untersuchung mit einem Gerät iSd Paragraph 5, Absatz 2 a, Litera b, leg cit einen Alkoholgehalt von weniger als 0,4 mg/l aufgewiesen hat, wegen Übertretung des Paragraph 5, Absatz eins, leg cit bestraft werden, weil sie sich ungeachtet des unter 0,4 mg/l liegenden Alkoholgehaltes der Atemluft in einem auf die Einwirkung durch Alkohol zurückzuführenden Zustand der Fahruntüchtigkeit befunden haben.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1988:1988020020.X03