Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.09.1988

Geschäftszahl

88/02/0009

Rechtssatz

Hat der Beschuldigte im Strafverfahren wegen Beschädigung zweier Kraftfahrzeuge in seiner Verantwortung eine schlüssige Version hinsichtlich des Unfallherganges gegeben, so sind auch Kinder, ungeachtet der Tatsache, dass deren Zeugeneinvernahme nicht unter strafrechtlicher Sanktion erfolgen kann, eingehend über ihre Wahrnehmungen iZm dem Unfallgeschehen zu befragen, wenn sie die einzigen Tatzeugen waren und ihre bisherige Angaben unvollständig und widersprüchlich geblieben sind.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1988:1988020009.X06