Verwaltungsgerichtshof
28.09.1988
88/02/0009
Hat der Beschuldigte im Strafverfahren wegen Beschädigung zweier Kraftfahrzeuge in seiner Verantwortung eine schlüssige Version hinsichtlich des Unfallherganges gegeben, so sind auch Kinder, ungeachtet der Tatsache, dass deren Zeugeneinvernahme nicht unter strafrechtlicher Sanktion erfolgen kann, eingehend über ihre Wahrnehmungen iZm dem Unfallgeschehen zu befragen, wenn sie die einzigen Tatzeugen waren und ihre bisherige Angaben unvollständig und widersprüchlich geblieben sind.
ECLI:AT:VWGH:1988:1988020009.X06