Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.09.1988

Geschäftszahl

88/02/0009

Rechtssatz

Da die Motive für die Unterlassung der Meldung eines Verkehrsunfalles verschieden sein können, ist nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass der Unterlassung der Meldung zweier Verkehrsunfälle nur ein einziger Willensentschluss zugrundeliege und somit auf einem GESAMTKONZEPT des Täters beruhen müsse, weshalb dessen Verhalten auch nicht in jedem Fall als ein fortgesetztes Delikt zu werten ist.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1988:1988020009.X05