Verwaltungsgerichtshof
28.09.1988
88/02/0009
Da die Motive für die Unterlassung der Meldung eines Verkehrsunfalles verschieden sein können, ist nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass der Unterlassung der Meldung zweier Verkehrsunfälle nur ein einziger Willensentschluss zugrundeliege und somit auf einem GESAMTKONZEPT des Täters beruhen müsse, weshalb dessen Verhalten auch nicht in jedem Fall als ein fortgesetztes Delikt zu werten ist.
ECLI:AT:VWGH:1988:1988020009.X05