Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.09.1988

Geschäftszahl

88/02/0009

Rechtssatz

Auch die Beschädigung mehrerer Fahrzeuge während einer Fahrt schließt die Annahme, es liege lediglich ein einziger Verkehrsunfall vor, nicht von vornherein aus, da es hiebei entscheidend auf das Vorliegen eines oder mehrere "Ereignisse" ankommt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1988:1988020009.X03