Verwaltungsgerichtshof
28.09.1988
88/02/0009
Auch die Beschädigung mehrerer Fahrzeuge während einer Fahrt schließt die Annahme, es liege lediglich ein einziger Verkehrsunfall vor, nicht von vornherein aus, da es hiebei entscheidend auf das Vorliegen eines oder mehrere "Ereignisse" ankommt.
ECLI:AT:VWGH:1988:1988020009.X03