Verwaltungsgerichtshof
28.09.1988
88/02/0009
GRS wie 84/03/0368 E 12. März 1986 RS 3
Unter einem fortgesetzten Delikt sind eine Reihe von Einzelhandlungen, die vermöge der Gleichartigkeit der Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines erkennbaren zeitlichen Zusammenhanges sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzeptes des Täters in einer Einheit zusammentreten, zu verstehen (Hinweis auf E vom 19.5.1980, 3295/78, VwSlg 10138 A/1978)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988020009.X02