Verwaltungsgerichtshof
08.03.1989
88/01/0341
GRS wie 85/11/0229 E 23. April 1986 RS 4
Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Rechtsmittel einen begründeten Antrag enthält, ist entscheidend, ob aus ihm zumindest erkennbar ist, aus welchen - wenn auch vielleicht nicht stichhältigen - Gründen der Bescheid bekämpft wird. Was Paragraph 63, Absatz 3, AVG 1950 will, ist, dass die Berufungsbehörde der Eingabe, mit der gegen die Entscheidung der Unterbehörde ein Rechtsmittel erhoben wird, entnehmen können soll, was mit dem Verfahrensschritt nach Absicht der Partei bezweckt wird. Ob eine Eingabe, die als ordentliches Rechtsmittel die Sachentscheidung der Oberbehörde herbeiführen will, diesen Voraussetzungen entspricht, muss daher in jedem Einzelfall nach dessen besonderen Merkmalen beurteilt werden, ohne dass sich hiefür allgemeine Grundsätze aufstellen ließen (Hinweis E 27.6.1980, 2834/79).
ECLI:AT:VWGH:1989:1988010341.X01