Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.04.1989

Geschäftszahl

88/01/0333

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0231/77 E 26. Mai 1977 RS 1

Stammrechtssatz

Wurde der Besch einer Verwaltungsübertretung, gemäß einer Gesetzesstelle die keine Strafnorm darstellt, für schuldig erkannt, liegt eine inhaltliche Rechtswidrigkeit vor.