Verwaltungsgerichtshof
12.04.1989
88/01/0333
GRS wie 0231/77 E 26. Mai 1977 RS 1
Wurde der Besch einer Verwaltungsübertretung, gemäß einer Gesetzesstelle die keine Strafnorm darstellt, für schuldig erkannt, liegt eine inhaltliche Rechtswidrigkeit vor.