Verwaltungsgerichtshof
19.10.1988
88/01/0250
Weder das AVG noch die RAO räumen einer Verfahrenspartei ein Recht auf Ablehnung von Verwaltungsorganen wegen Befangenheit ein. Es besteht deshalb auch kein Rechtsanspruch auf förmliche Entscheidung über einen solchen Ablehnungsantrag. Es kann jedoch die Vornahme von Amtshandlungen durch befangene Verwaltungsorgane, sofern sich infolge der Befangenheit sachliche Bedenken gegen den im Gegenstand ergangenen Bescheid ergeben, eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens begründen.
ECLI:AT:VWGH:1988:1988010250.X01