Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.10.1988

Geschäftszahl

88/01/0250

Rechtssatz

Weder das AVG noch die RAO räumen einer Verfahrenspartei ein Recht auf Ablehnung von Verwaltungsorganen wegen Befangenheit ein. Es besteht deshalb auch kein Rechtsanspruch auf förmliche Entscheidung über einen solchen Ablehnungsantrag. Es kann jedoch die Vornahme von Amtshandlungen durch befangene Verwaltungsorgane, sofern sich infolge der Befangenheit sachliche Bedenken gegen den im Gegenstand ergangenen Bescheid ergeben, eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens begründen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1988:1988010250.X01