Verwaltungsgerichtshof
19.10.1988
88/01/0209
Durch eine missbräuchliche Verwendung einer Waffe im Familienkreis können das Leben und die Gesundheit der Familienmitglieder gefährdet werden. Die Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Personen zählt jedenfalls zur Gefährdung der öffentlichen Sicherheit.