Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.10.1988

Geschäftszahl

88/01/0209

Rechtssatz

Durch eine missbräuchliche Verwendung einer Waffe im Familienkreis können das Leben und die Gesundheit der Familienmitglieder gefährdet werden. Die Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Personen zählt jedenfalls zur Gefährdung der öffentlichen Sicherheit.