Verwaltungsgerichtshof
23.11.1988
88/01/0201
Auch wenn ein Fischereischutzorgan nicht zur Festnahme von Personen, die in Fischereirechte eingreifen, verpflichtet ist, hebt sich die für dieses Organ gegebene Gefahrenlage wegen der Ausübung des Dienstes in einsamen Gegenden und wegen des nicht auszuschließenden Widerstandes betretener Rechtsbrecher von dem jedermann treffenden Sicherheitsrisiko ab (Hinweis auf E 10.6.1987, 87/01/0010).
ECLI:AT:VWGH:1988:1988010201.X02