Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.11.1988

Geschäftszahl

88/01/0201

Rechtssatz

Auch wenn ein Fischereischutzorgan nicht zur Festnahme von Personen, die in Fischereirechte eingreifen, verpflichtet ist, hebt sich die für dieses Organ gegebene Gefahrenlage wegen der Ausübung des Dienstes in einsamen Gegenden und wegen des nicht auszuschließenden Widerstandes betretener Rechtsbrecher von dem jedermann treffenden Sicherheitsrisiko ab (Hinweis auf E 10.6.1987, 87/01/0010).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1988:1988010201.X02