Verwaltungsgerichtshof
11.01.1989
88/01/0187
Die Zustellung einer in deutscher Sprache gehaltener Strafverfügung an einen der deutschen Sprache nicht mächtigen Beschuldigten stellt für diesen kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar. Der Vorbehalt Österreichs zu Artikel 5, MRK schließt auch die Anwendung des Artikel 6, MRK aus.
ECLI:AT:VWGH:1989:1988010187.X03