Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.01.1989

Geschäftszahl

88/01/0187

Rechtssatz

Die Zustellung einer in deutscher Sprache gehaltener Strafverfügung an einen der deutschen Sprache nicht mächtigen Beschuldigten stellt für diesen kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar. Der Vorbehalt Österreichs zu Artikel 5, MRK schließt auch die Anwendung des Artikel 6, MRK aus.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1989:1988010187.X03