Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.12.1988

Geschäftszahl

88/01/0178

Rechtssatz

Im Verfahren sind von den Behörden der Rechtsanwaltskammer die Bestimmungen des AVG nicht anzuwenden. Soweit nicht für das Verfahren besondere Vorschriften bestehen, sind daher nur allgemeine Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens anzuwenden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1988:1988010178.X01