Verwaltungsgerichtshof
07.12.1988
88/01/0178
Im Verfahren sind von den Behörden der Rechtsanwaltskammer die Bestimmungen des AVG nicht anzuwenden. Soweit nicht für das Verfahren besondere Vorschriften bestehen, sind daher nur allgemeine Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens anzuwenden.
ECLI:AT:VWGH:1988:1988010178.X01