Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.06.1988

Geschäftszahl

88/01/0056

Rechtssatz

Einer neuen Sachentscheidung steht die Rechtskraft eines früher in derselben Angelegenheit ergangenen Bescheides nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist (Hinweis E 11.6.1985, 84/04/0212).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1988:1988010056.X02