Verwaltungsgerichtshof
15.06.1988
88/01/0056
Einer neuen Sachentscheidung steht die Rechtskraft eines früher in derselben Angelegenheit ergangenen Bescheides nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist (Hinweis E 11.6.1985, 84/04/0212).
ECLI:AT:VWGH:1988:1988010056.X02