Verwaltungsgerichtshof
15.06.1988
88/01/0056
Die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung eines Antrages hängt gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG davon ab, dass die durch den bereits in Rechtskraft erwachsenen Bescheid erledigte Sache mit der dem zurückgewiesenen Antrag zu Grunde liegenden Sache ident ist. Hiebei ist bei Beurteilung der Identität der Sache von dem im Vorbescheid angenommenen Sachverhalt unter Bedachtnahme der darauf angewendeten Rechtsvorschriften auszugehen und zu beurteilen, ob dieser Sachverhalt nach einer neuen Rechtslage zu einem anderen sachlichen Ergebnis führt.
ECLI:AT:VWGH:1988:1988010056.X01