Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.05.1988

Geschäftszahl

88/01/0028

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/04/0214 E 18. Juni 1985 RS 2

Stammrechtssatz

Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Bescheides gehört die Unterschrift dessen, der die Erledigung genehmigt hat. Fehlt dieses wesentliche Erfordernis eines Bescheides, dann mangelt dem betreffenden Schriftstück die Bescheidqualität schlechthin. (Hinweis auf E vom 3.7.1979, 1478/78, VwSlg 9903 A/1979)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1988:1988010028.X01