Verwaltungsgerichtshof
18.05.1988
88/01/0028
GRS wie 84/04/0214 E 18. Juni 1985 RS 2
Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Bescheides gehört die Unterschrift dessen, der die Erledigung genehmigt hat. Fehlt dieses wesentliche Erfordernis eines Bescheides, dann mangelt dem betreffenden Schriftstück die Bescheidqualität schlechthin. (Hinweis auf E vom 3.7.1979, 1478/78, VwSlg 9903 A/1979)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988010028.X01