Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.03.1988

Geschäftszahl

87/18/0129

Rechtssatz

Gegen die Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 5, Absatz eins, StVO in der Fassung der 13. Nov bestehen unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsprinzips keine Bedenken.