Gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 5 Abs 1 StVO idF der 13. Nov bestehen unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsprinzips keine Bedenken.Gegen die Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 5, Absatz eins, StVO in der Fassung der 13. Nov bestehen unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsprinzips keine Bedenken.