Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.03.1988

Geschäftszahl

87/18/0129

Rechtssatz

Der zweite Satz des Paragraph 5, Absatz eins, StVO in der Fassung nach der 13. Novelle schließt nicht aus, dass auch Personen, deren Atemluft entsprechend der Untersuchung mit einem Gerät iSd Paragraph 5, Absatz 2 a, Litera b, leg cit einen Alkoholgehalt von weniger als 0,4 mg/l aufgewiesen hat, wegen Übertretung des Paragraph 5, Absatz eins, leg cit bestraft werden, weil sie sich ungeachtet des unter 0,4 mg/l liegenden Alkoholgehaltes der Atemluft in einem auf die Einwirkung durch Alkohol zurückzuführenden Zustand der Fahruntüchtigkeit befunden haben.