Aus § 25 a Abs 4 lit e des Kärntner Tierzuchtförderungsgesetzes ergibt sich keine gesetzliche Anordnung einer behördlichen ZuständigkeitAus Paragraph 25, a Absatz 4, Litera e, des Kärntner Tierzuchtförderungsgesetzes ergibt sich keine gesetzliche Anordnung einer behördlichen Zuständigkeit