Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.02.1988

Geschäftszahl

87/18/0115

Rechtssatz

Innerhalb der von der Verfassung vorgenommenen Zuständigkeitsverteilung ist die (einfache) Gesetzgebung zur näheren Festlegung der Zuständigkeiten berufen (Artikel 18, Absatz eins, B-VG); sie hat zu normieren, welches Organ eine bestimmte Aufgabe zu besorgen hat. Die zur Erlassung eines Rechtsaktes berufene Behörde muss durch Gesetz bestimmt sein. (Hinweis auf Walter-Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, Rz 80,81) Es genügt nicht, wenn sich "indirekt" eine Zuständigkeit der Behörde aus dem Gesetz (hier: Paragraph 25, a Absatz 4, Litera e, Krnt TierzuchtförderungsG) ableiten lässt.