Verwaltungsgerichtshof
05.11.1987
87/18/0087
Eine ausdrückliche Bestätigung des erstinstanzlichen Kostenausspruches durch die Berufungsbehörde ist nicht notwendig, da dieser einen Annex zur Hauptsache darstellt, es sei denn, er wäre besonders bekämpft.
ECLI:AT:VWGH:1987:1987180087.X04