Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.11.1987

Geschäftszahl

87/18/0087

Rechtssatz

Eine ausdrückliche Bestätigung des erstinstanzlichen Kostenausspruches durch die Berufungsbehörde ist nicht notwendig, da dieser einen Annex zur Hauptsache darstellt, es sei denn, er wäre besonders bekämpft.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1987:1987180087.X04