§ 82 Abs 1 und 5 kennen keine abstrakte Genehmigung von Anbringungsstellen ohne Bedachtnahme auf den Gegenstand, der angebracht werden soll.Paragraph 82, Absatz eins und 5 kennen keine abstrakte Genehmigung von Anbringungsstellen ohne Bedachtnahme auf den Gegenstand, der angebracht werden soll.