Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.12.1987

Geschäftszahl

87/18/0086

Rechtssatz

Paragraph 82, Absatz eins und 5 kennen keine abstrakte Genehmigung von Anbringungsstellen ohne Bedachtnahme auf den Gegenstand, der angebracht werden soll.