Verwaltungsgerichtshof
23.12.1987
87/18/0086
Ein Beseitigungsauftrag nach § 100 Abs 4 StVO setzt die Durchführung eines Strafverfahrens nicht voraus.Ein Beseitigungsauftrag nach Paragraph 100, Absatz 4, StVO setzt die Durchführung eines Strafverfahrens nicht voraus.