Verwaltungsgerichtshof
23.12.1987
87/18/0086
Die Voraussetzungen des Paragraph 82, Absatz 5, StVO können von Ort zu Ort verschieden sein. Die Schlussfolgerung weil eine Bewilligung für bestimmte Orte erteilt wurde, müsse sie auch für andere Orte erteilt werden, entbehrt daher jeder Grundlage (hier: Aufstellung von Automaten)