Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.12.1987

Geschäftszahl

87/18/0086

Rechtssatz

Durch einen neuerlichen Abspruch über dieselbe Sache, ohne Gefahr einer zweimaligen Vollstreckung, werden Rechte der Partei nicht verletzt (hier: Wiederholung eines Entfernungsauftrages nach Paragraph 100, Absatz 4, StVO).