Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.12.1987

Geschäftszahl

87/18/0086

Rechtssatz

Paragraph 100, Absatz 4, StVO bietet im Zusammenhalt mit Paragraph 84, Absatz 2, StVO eine genügende Grundlage zur Erteilung von Beseitigungsaufträgen hinsichtlich einer solchen Benützung von Strassen iSd Paragraph 82, StVO, die zwar bewilligungspflichtig ist, für die aber keine Bewilligung erteilt wurde. (Hinweis auf E vom 8.5.1979, 0886/78)