Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.09.1987

Geschäftszahl

87/18/0040

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/03/0103 E 29. Jänner 1986 VwSlg 12007 A/1986 RS 1

Stammrechtssatz

Nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO ist das Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand verboten. Das Gesetz macht keinen Unterschied, ob die (eine Fahruntüchtigkeit bewirkende) Alkoholbeeinträchtigung durch einen Blutalkoholwert von mindestens 0,8 Promille oder einen diese Konzentration nicht erreichenden Promillegehalt hervorgerufen wurde.