Verwaltungsgerichtshof
08.07.1988
87/18/0039
GRS wie 0822/77 E 16. März 1978 RS 4
Solange der Kreuzungsbereich unübersichtlich ist, muß der Wartepflichtige mit dem jederzeitigen Erscheinen eines PKWs in der bevorrangten Straße rechnen und darf daher nur mit einer solchen Geschwindigkeit fahren, die es ihm tatsächlich erlaubt, jederzeit sein Fahrzeug anzuhalten (Hinweis E 23.10.1974, 0534/74).