Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.04.1987

Geschäftszahl

87/18/0029

Rechtssatz

Enthält die innerhalb der Frist des Paragraph 31, Absatz 2, VStG 1950 erlassene Strafverfügung den Schuldvorwurf, den Pkw einerseits " in einer beschilderten Halteverbotszone" und andererseits "mit zwei Rädern auf dem Gehsteig abgestellt" zu haben, so wird insoweit auch eine rechtzeitige und taugliche Verfolgungshandlung gesetzt, zumal der Bfr nicht behauptet hat, dass in dieser Strafverfügung nicht auch die übrigen Tatbestandsmerkmale dieser Übertretungen (Tatzeit, Tatort) enthalten gewesen seien.