Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.06.1989

Geschäftszahl

87/17/0411

Rechtssatz

Die Annahme eines ortsüblichen Preises hat nicht zur Voraussetzung, dass eine größere Anzahl von Vergleichsbetrieben exakt denselben Preis für eine bestimmte Bedarfsleistung ersichtlich macht etc.