Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.06.1989

Geschäftszahl

87/17/0411

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/17/0393 E 9. Juni 1989 RS 6

Stammrechtssatz

Unter dem Ort der Erbringung einer Bedarfsleistung ist jener Ort zu verstehen, an dem der Werkvertrag über die Durchführung der Leistung (das "Geschäft") abgeschlossen wird.