Verwaltungsgerichtshof
09.06.1989
87/17/0411
GRS wie 87/17/0393 E 9. Juni 1989 RS 6
Unter dem Ort der Erbringung einer Bedarfsleistung ist jener Ort zu verstehen, an dem der Werkvertrag über die Durchführung der Leistung (das "Geschäft") abgeschlossen wird.