Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.06.1989

Geschäftszahl

87/17/0411

Rechtssatz

Bei Beurteilung der Frage, ob miteinander verglichene Bedarfsgegenstände im Hinblick auf ihre Qualitätsunterschiede noch von gleicher Art und Beschaffenheit sind, stellt der VwGH auf die objektivierbare Sicht der diese Bedarfsgegenstände nachfragenden Konsumenten ab.