Verwaltungsgerichtshof
09.06.1989
87/17/0411
Bei Beurteilung der Frage, ob miteinander verglichene Bedarfsgegenstände im Hinblick auf ihre Qualitätsunterschiede noch von gleicher Art und Beschaffenheit sind, stellt der VwGH auf die objektivierbare Sicht der diese Bedarfsgegenstände nachfragenden Konsumenten ab.