Verwaltungsgerichtshof
09.06.1989
87/17/0411
Wird bei der Preisauszeichnung nicht ersichtlich gemacht, dass es sich um eine von der ortsüblichen Art und Beschaffenheit abweichende Bedarfsleistung handelt, dann ist aus der Sicht des Konsumenten davon auszugehen, dass es sich um eine gleichartige Bedarfsleistung handelt. In diesem Sinn ist auch das E vom 20.1.1958, 1531/55 zu verstehen.