Verwaltungsgerichtshof
09.06.1989
87/17/0411
Da Paragraph 14, Absatz 3, dritte Rechtsregel bei der Definition eines übermäßigen Entgeltes auf den für Bedarfsgegenstände oder Bedarfsleistungen der gleichen Art und Beschaffenheit am Orte des Verkaufes oder der Erbringung der Bedarfsleistung im ordentlichen Geschäftsverkehr jeweils üblichen Preis abstellt, ist damit auch gesagt, dass sowohl die Preise als auch die Bedarfsgegenstände bzw. Bedarfsleistungen miteinander zu vergleichen sind.