Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.06.1989

Geschäftszahl

87/17/0411

Rechtssatz

Durch die PreisG-Nov 1980 BGBl 288, wurde der Tatbestand des Paragraph 14, Absatz eins, PreisG durch die Worte "ersichtlich macht" (zu den bereits bestehenden Tatbeständen des Forderns, Annehmens oder Sich-Versprechen-Lassens) ergänzt. Das E 10.5.1979, 3497/78, VwSlg 9838 A/1979, in welchem ausgesprochen wurde, unter dem "geforderten" Preis iSd Paragraph 14, Absatz eins, PreisG sei grundsätzlich der tatsächlich von dem Kunden verlangte und nicht der in einer Preisliste angeführte Preis zu verstehen, ist daher insofern überholt.