Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.06.1989

Geschäftszahl

87/17/0396

Rechtssatz

Parteiengehör ist nach Aufhebung eines Bescheides durch den VwGH vor Erlassung des Ersatzbescheides auch zu gewähren, wenn Beweisergebnisse aus dem ersten Rechtsgang der Partei noch nicht vorgehalten wurden, mag auf sie auch in der Gegenschrift (ohne ihre Wiedergabe) hingewiesen worden sein.