Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.06.1989

Geschäftszahl

87/17/0396

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/18/0032 E 7. September 1988 RS 4

Stammrechtssatz

Es besteht keine Vorschrift, wonach eine Behörde, deren Bescheid der Aufhebung durch den VwGH verfallen war, vor der neuerlichen Bescheiderlassung auf jeden Fall der Partei Parteiengehör gewähren müßte. Eine solche Pflicht besteht nur dann, wenn im zweiten Rechtsgang neue Tatsachen ins Ermittlungsverfahren eingeführt worden sind.